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NORMEN SPIELPLATZBAU
NORM SN EN 1176 - SPIELPLATZGERÄTE UND SPIELPLATZBÖDEN
SN EN 1176-1:2017
Spielplatz-Geräte und Spielplatz-Böden - Teil 1: Allgemeine sicherheits-technische Anforderungen und Prüfverfahren
SN EN 1176-2:2017
Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
SN EN 1176-3:2017
Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
SN EN 1176-4:2017
Teil 4: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
SN EN 1176-5:2008
Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
SN EN 1176-6:2017
Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippen
SN EN 1176-11:2008
Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze
SN EN 1176-7:2008
Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
SN EN 1176-10:2008
Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte
Sicher leben: Ihre bfu.
Die bfu setzt sich im öffentlichen Auftrag für die Sicherheit ein. Als Schweizer Kompetenzzentrum für Unfallprävention forscht sie in den Bereichen Strassenverkehr, Sport sowie Haus und Freizeit und gibt ihr Wissen durch Beratungen, Ausb ildungen und Kom munikation an Privatpersonen und Fachkreise weiter. Mehr über Unfall prävention auf
bfu Fachdokumentation
Meile S, Eschmann C, Schmid R. Spielplätze – Planung und Gestaltung von sicheren Spielplätzen im öffentlichen Aussenbereich. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2018. bfu-Fachdokumentation 2.348. ISBN 978-3-906814-09-4(Print) ISBN 978-3-906814-10-0(PDF)
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EINLEITUNG
EINLEITUNG
1. Ziel und Zweck der Dokumentation
Von Sand- und Matschgruben über Klettergerüste und Rutschbahnen bis zu Weidehäuschen: Das Angebot auf den heutigen Spielplätzen ist sehr vielfältig. Dies aus gutem Grund, sind sie doch ein Treffpunkt für Jung und Alt und sollen möglichst vielen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen gerecht werden. Kinder, Erzieher, Vermieter, öffentliche Hand und kommerzielle Anbieter haben jedoch unterschiedli-che Ansprüche an Spielplätze. Die vorliegende Dokumentation soll Personen, die sich mit der Planung und dem Unterhalt von Spiel-plätzen befassen (Immobilienverwalter, Land-schaftsarchitekten, Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung) dabei unterstützen, öffentliche Spiel-plätze möglichst sicher zu gestalten, ohne die Benutzer und deren Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren oder einzuschränken.
Standortgebundene Spielplätze auf öffentlichen Plätzen oder anderen stark frequentierten Anlagen wie z. B. Schulen, Restaurants, Einkaufszentren, Ausflugszielen oder Parkanlagen gelten als öffentlich zugänglich. Ob ein Spielplatz bei einem Mehrfamilienhaus und im Wohnquartier als öffentlich zugänglich gilt, hängt von der kantonalen Baugesetzgebung ab. Die bfu empfiehlt, Spielplätze mit einer Erschliessung für drei und mehr Wohneinheiten als öffentlich zugänglich zu beurteilen (Abbildung 1, S. 9). Bei der Gestaltung von öffentlichen Spielplätzen sollten auch die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» [1] sowie die SN 640 075 «Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum» [2] berücksichtigt werden.
Schaukeln, Rutschen und dergleichen zur Verwendung auf Spielplätzen vor Einfamilienhäusern stellen rechtlich gesehen Spielzeug dar. Sie unterstehen der Gesetzgebung über die Lebensmittel und Ge-brauchsgegenstände, namentlich der Spielzeugver-ordnung. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Spielzeug werden durch die SN EN 71 «Sicherheit von Spielzeug» [3] konkretisiert (Abbildung 1, S. 9). Abenteuerspielplätze sind eingezäunte, gesicherte Spielplätze, die entsprechend den pädagogischen Grundsätzen betrieben und personell ausgestattet sind. Sie fördern die Entwicklung von Kindern und sind oft mit selbst gebauten Geräten ausgestattet. Abenteuerspielplätze müssen, mit Ausnahme von dort befindlichen Geräten kommerziellen Ursprungs, nicht der SN EN 1176 entsprechen [4, Kap. 1]. Eine regelmässige Risikobetrachtung ist empfohlen (Abbildung 1).
In dieser Fachdokumentation werden die aus Sicht der bfu wesentlichen Anforderungen aus der SN EN 1176 «Spielplatzgeräte und Spielplatz- böden» sinngemäss und anwendungsbezogen zusammengefasst und teilweise mit bfu-Empfehlungen ergänzt Die Fachdokumentation ersetzt nicht das Lesen der vollständigen Formulierungen in den einzelnen Normenteilen
2. Unfallgeschehen
Die Personenschäden durch Unfälle werden in der Schweiz für Kinder, ausser bei Todesfällen, nicht sys-tematisch erfasst. Um die lückenhafte Datengrundlage zu Kinderunfällen zu verbessern, hat die bfu 2013 eine Haushaltsbefragung durchgeführt [5]. Diese dient als Basis für die bfu-Hochrechnung [6], welche jährlich die Zahl der Personenschäden in der Schweizer Wohnbevölkerung aufgrund verschiede-ner Datenquellen schätzt (publiziert im STATUS-Bericht [7]).
Jedes Jahr verletzen sich rund 9000 Kinder und 2000 Erwachsene auf Spielplätzen. In etwas mehr als der Hälfte der Fälle ist der Unfallhergang ein Sturz. Während bei den Erwachsenen der Spielplatz kein Schwerpunkt der Sturzprävention ist, ereignet sich bei Kindern jeder 8. Sturzunfall auf einem Spielplatz. Die überwiegende Mehrheit der Unfälle ereignet sich auf öffentlichen Spielplätzen. Besonders ge-fährlich sind Stürze aus der Höhe, welche oft zu schwerwiegenden Verletzungen führen.
3. Unfallprävention
3.1 Verhaltensprävention
Massnahmen der Verhaltensprävention zielen da-rauf ab, das menschliche Verhalten durch Information, Bildung, Übung und Training unfallpräventiv zu beeinflussen. Menschliches Verhalten kann zwar stetig optimiert werden, trotzdem kann selten ein ideales Verhalten erwartet werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer Entwicklung noch nicht in der Lage, sich stets unfallpräventiv und risikokompetent zu verhalten. Daher steht neben dem Verhalten des Kindes das Verhalten der Aufsichtsperson im Fokus der Verhaltensprä-vention. Im Folgenden werden die Risiken im Zusammenhang mit der Risikokompetenz und der Aufsicht beschrieben.
3.1.1 Risikokompetenz
Risikokompetenz setzt sich aus dem Gefahrenbe-wusstsein und der Fähigkeit zur Selbststeuerung zusammen.
Risikokompetente Kinder wissen, was sie sich selber zumuten wollen und zutrauen können, ohne sich zu gefährden. An neue Herausforderungen gehen sie mit Umsicht heran. Sie erkennen, wann sie einen Plan aufgeben oder ändern und wann sie sich aus gefährlichen Situationen zurückziehen müssen. Sie können wenn nötig gezielt Hilfe anfordern oder eine gegebene Situation so verändern, dass sie bewältigbar wird. Risikokompetenz ist nicht mit motorischer Kompetenz zu verwechseln. Auch motorisch weniger geschickte Kinder sind durchaus in der Lage, eine Situation angemessen einzuschätzen und risikokom-petent zu (re-)agieren. Im Gegenzug ist es möglich, dass sich ein motorisch geschicktes Kind überschätzt und ein zu hohes Risiko eingeht.
Gefahrenbewusstsein
Die Entwicklung des Gefahrenbewusstseins kann in zwei Entwicklungsstufen aufgeteilt werden:
Für die Beurteilung von Gefahren ist es einerseits er-forderlich, seine eigenen Fähigkeiten und Fertigkei-ten einschätzen zu können, andererseits müssen auch die situativen Bedingungen (andere Kinder, Infrastruktur usw.) mit in die Beurteilung einbezo-gen werden. Ein Kind kann sich situationsabhängig auf verschie-denen Entwicklungsstufen bewegen: In vertrauten und überschaubaren Situationen kann es vielleicht Gefahren besser erkennen als in unbekannten oder komplexen Situationen.
Selbststeuerungsfähigkeit
Mit mehr Erfahrungen und wachsenden Handlungs-alternativen kann ein Kind mit der Zeit entscheiden, wie es einer potenziellen Gefahr angemessen be-gegnen kann: Während geringe Gefahren gemeis-tert werden können, müssen mittlere mit entspre-chenden Massnahmen entschärft und grosse Ge-fahren abgewendet werden. Es gilt für das Kind, das Verhalten entsprechend den Handlungsalternativen anzupassen. Diese Anpassung kann jedoch durch folgende Faktoren beeinträchtigt werden:
3.1.2 Aufsicht
Die Unfallforschung zeigt, dass Kinder, die stärker beaufsichtigt werden, sich weniger häufig verletzen als andere. Im Fokus der Verhaltensprävention ste-hen daher auch die Betreuungspersonen. Gründe für die unzureichende Beaufsichtigung der Kinder sind mangelndes Gefahrenbewusstsein, Ablenkung oder physiologische Beeinträchtigungen (z. B. durch Alkohol).
3.2 Verhältnisprävention
Verhältnispräventive Massnahmen beziehen sich auf die Gestaltung der Umgebung bzw. auf die Infra-struktur. Da Kinder und Jugendliche ihre Risikokom-petenz erst entwickeln, hat die Verhältnisprävention auf Spielplätzen einen besonders hohen Stellen-wert. Spielplätze allgemein und speziell die pädago-gisch wertvollen Kinderspielplätze bergen naturge-mäss gewisse Risiken. Das Kind soll hier die seiner Umwelt innewohnenden Gefahren erkennen und überwinden lernen. Damit die Gefahren für das Kind erkennbar sind und von ihm gemeistert werden können, muss vorab auf planerischer und baulicher Ebene der Unfallprävention und Sicherheit grosse Beachtung geschenkt werden.
3.2.1 Geringe Fallhöhe
Der Schwerpunkt der Verhältnisprävention liegt auf dem Verhindern von Unfällen mit schweren Verlet-zungsfolgen. Das Risiko für eine Fraktur oder schwerwiegende Kopfverletzungen steigt mit zu-nehmender Fallhöhe. Bereits ab einer Fallhöhe von 1,5 m ist das Risiko für eine schwere Verletzung er-höht. Die Beschränkung der Fallhöhe bei Spielplatz-geräten ist daher eine technisch einfache und hoch wirksame Lösung, um schwere Unfälle zu verhin-dern. Einen Spielplatz ohne grosse Fallhöhen den-noch attraktiv zu gestalten, ist möglich. Kinder ten-dieren dazu, die meiste Zeit auf anspruchsvollen Ge-räten zu verbringen. Zum Beispiel finden sie eine wackelige Seilbrücke spannend, welche die Koordi-nation fördert, aber kein Höhenrisiko beinhaltet. Zu-dem schliesst eine Beschränkung der freien Fallhöhe hohe Spielgeräte nicht aus. Auch ein mehrere Meter hoher Turm kann mit den geeigneten Schutzvorrich-tungen sicher gestaltet werden. Spielplätze können daher durch die Wahl von Spielplatzgeräten mit be-schränkten freien Fallhöhen sicher neu- oder umge-staltet werden, ohne an Attraktivität für Kinder ein-zubüssen (Abbildung 2, S. 13).
3.2.2 Stossdämpfende Böden, freie Fallräume und Fangstellen
Freie Fallräume und stossdämpfende Böden sind wirkungsvolle Massnahmen, um die Verletzungsfol-gen bei einem Sturz zu reduzieren. Untersuchungen zeigen, dass auf Spielplätzen mit stossdämpfenden Gummiböden halb so viele Stürze passieren wie auf Spielplätzen mit Holzschnitzelböden. Des Weiteren gilt es, für Kinder nicht kalkulierbare oder nicht erkennbare Risiken mittels Verhältnisprävention bestmöglich zu eliminieren (z. B. mit Fang-stellen für den Kopf) und so schwere Unfälle zu ver-hindern.
3.3 Fazit Unfallprävention
Spielerische, aber auch herausfordernde Bewegungsaktivitäten sind für Kinder attraktiv und wich-tig: Sie sind gesundheitsfördernd und die Basis für die Selbsteinschätzung und Einschätzung der Umgebung. Dies fördert die Risikokompetenz. Doch die Spiel- und Bewegungsaktivitäten bergen nebst den entwicklungsfördernden Aspekten trotz allen verhaltens- und verhältnispräventiven Massnahmen immer ein Restrisiko. Dabei werden gemäss der SN EN 1176 «überschaubare und kalkulierbare Restrisiken» in Kauf genommen, solange sie für Kin-der «erlebbar, erlernbar und damit beherrschbar» sind. Dabei kann es zu Prellungen, Quetschungen und gelegentlich sogar zu gebrochenen Gliedmassen kommen.
Wichtig ist, dass diese Restrisiken – insbesondere durch verhaltenspräventive Massnahmen – so berücksichtigt werden, dass keine Unfälle mit schwerwiegenden Folgen passieren. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Normen wird dringend empfohlen. Sicherheits-widrige oder mit sicherheitstechnischen Mängeln behaftete Spielplätze bzw. -geräte sind nicht nur gefährliche Unfallquellen, sondern können auch rechtliche Folgen haben.
PLANUNG, GESTALTUNG, UNTERHALT
PLANUNG
GESTALTUNG
UNTERHALT
1. Planung
1.1 Einbezug von Fachpersonen
Ein Spielplatz ist nicht nur eine mit Spielgeräten ausgestattete Fläche. Für die Attraktivität eines Spielplatzes ist eine ausgewogene Mischung zwischen den standortgebundenen Spielgeräten und dem Platzangebot für standortunabhängige bzw. von Spielgeräten unabhängige Spiele wichtig. Das Einbinden von Benutzern, Spielplatzplanern und weiteren Fachleuten (Landschaftsarchitekten, Bera-ter für hindernisfreies Bauen etc.) von der Planung bis zur Realisierung gewährleistet, dass ästhetische Bedürfnisse und bauliche Anforderungen erfüllt sind sowie geltende Normen und Empfehlungen einge-halten werden.
1.2 Erschliessung
Idealerweise sind Spielplätze an ein gut ausgebautes und zusammenhängendes Fuss- und Radwegnetz angebunden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Spielplätze sollten für Kinder und Begleitpersonen mit Einschränkungen, aber auch für Kinderwagen und andere Fahrgeräte (Rollatoren, Rollstühle etc.) zugänglich sein. Bei der Erschliessung sind die SN 521 500 «Hindernisfreie Bauten» [1] und SN 640 075 «Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum» [2] zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind im Leitfaden «Spielplätze für alle» der Stiftung "Denk an mich" zu finden. (www.denkanmich.ch).
1.3 Spielplatzgeräte
Mit einer sinnvollen Aufteilung der Spielplatzgeräte können die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nut-zenden berücksichtigt und Gefahrenzonen entschärft werden. Vor der Auftragsvergabe für Spielplatzgeräte sollten beim Hersteller oder Vertreiber folgende Punkte geklärt werden:
Die bfu empfiehlt, bei der Auftragsvergabe den Pas-sus einzufügen, dass die Geräte und die Spielplatz-böden den aktuell geltenden Normen entsprechen müssen.
1.4 Sicherheits- und Unterhaltskonzept
Die bfu empfiehlt, bereits in der Planungsphase ein Sicherheits- und Unterhaltskonzept zu erstellen. Welche Elemente dabei zu berücksichtigen sind, wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.
1.4.1 Bestandesaufnahme
Die Bestandesaufnahme dient als Grundlage und sollte folgende Punkte beinhalten (Abbildung 3):
1.4.2 Unterhalt / Werterhalt
1.4.3 Finanzierung
1.4.4 Neuanschaffungen
2. Gestaltung
2.1 Spielplatzgeräte
Der Hersteller / Vertreiber muss Anweisungen mit Einzelheiten zu Installation, Betrieb, Inspektion und Wartung des Geräts zur Verfügung stellen. Diese Anweisungen müssen in der Sprache/den Sprachen des Landes, in dem das Gerät installiert und genutzt wird, verfasst sein [4 ,Kap. 6.1.1]. Nach der Fertigstellung sollte vom Spielplatzgerätemonteur, z. B. Landschaftsgärtner, eine schriftliche Bestätigung verlangt werden, dass die Montage der Spielgeräte und des Fallschutzbelags nach Angaben des Herstellers / Lieferanten erfolgt ist sowie die Vorgaben bezüglich der maximalen Fallhöhe eingehalten wurden. Die bfu empfiehlt zudem, den Spielplatz nach der Fertigstellung resp. vor der Eröffnung durch eine anerkannte, sachkundige Person, z. B. eine Fachkraft Spielplatzsicherheit, hinsichtlich der Übereinstimmung mit den relevanten Teilen der SN EN 1176 beurteilen zu lassen.
2.2 Treppen und Rampen
Rampen sollten eine Neigung von 6 Prozent nicht übersteigen und mindestens 120 cm breit sein. Die Manövrierfläche am Anfang und am Ende der Rampe sollte mindestens 170 cm lang sein. Es wird empfohlen, Treppen und Stufen mit einer Rampe zu ergänzen oder möglichst hindernisfreie Routen als Umfahrung anzubieten. Treppen und Stufen sollten beidseitig mit Handläufen versehen werden. Dabei sollten die aktuell gültigen SIA-Normen und jene des VSS beachtet werden.
2.3 Beleuchtung und Steckdosen
Führt ein öffentlicher Weg über einen Kinderspielplatz, sollte für diesen bei Richtungsänderungen, Treppen usw. eine angepasste Beleuchtung vorge-sehen werden. Bei Aussensteckdosen sind gemäss den Vorschriften für Haushaltinstallationen Fehlerstromschutzschalter (FI) vorgeschrieben
2.4 Abdeckgitter und Schachtdeckel
Abdeckgitter von Kontroll-, Licht- und Lüftungsschächten oder Ausstiege von Fluchtröhren sollten so gesichert sein, dass Kinder diese nicht entfernen können.
2.5 Beschattung
Eine zu hohe ultraviolette Strahlung und Sonnen-brand in der Kindheit erhöhen das Risiko von Hautkrebs. Deshalb sollten sich ein Teil der Spielplatzgeräte sowie Erholungsflächen und Sitzgelegenheiten wie z. B. Tische oder Bänke ganz oder teilweise im Schatten befinden [4, Einleitung].
2.6 Zugänge und Einfriedungen
Spielplätze sollten gegenüber Strassen, Parkplätzen, Bahnlinien, tieferen Gewässern, Abgründen oder ähnlichen Gefahrenstellen mit einer wirksamen Einfriedung gesichert werden.
2.7 Gesundheitsgefährdende Pflanzen und Bauteile
Auf Kinderspielplätzen sollten keine Bauteile wie z. B. Eisenbahnschwellen vorhanden sein, welche gefährliche Stoffe bzw. toxische Konzentrationen enthalten. Bei der Bepflanzung sollte auf giftige Blumen und Sträucher mit giftigen Beeren verzichtet werden. Tox Info Suisse führt eine Liste mit giftigen Garten- und Wildpflanzen, welche im Garten und auf Kin-derspielplätzen für Kinder gefährlich resp. ungeeig-net sind (www.toxinfo.ch).
2.8 Spielhütten und Baumhäuser
Spielhäuschen sind beliebte Begegnungs- und Rückzugsorte. Spielhütten und Baumhäuser müssen die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllen wie andere Spielgeräte. Dabei sind insbesondere geringe Fallhöhen und Absturzsicherungen zu berücksichti-gen.
2.9 Arenen
Arenen aus abgerundeten Natursteinen sollten an einem bewachsenen Erdhügel angelegt werden. Die Sitzbreite sollte mind. 50 cm betragen. Je höher die Steinbank, desto breiter muss die Sitzfläche sein. Sinnvoll ist, nach 3 Stufen oder auf einer Höhe von 150 cm ein Zwischenpodest einzubauen. Dieses sollte mind. 150 cm breit sein. Der Neigungswinkel der Abtreppungen sollte maximal 45° betragen. Pro Stufe darf maximal eine Höhe von 50 cm überwun-den werden. Die Stufenbreite sollte nie kleiner als 50 cm sein (Abbildung 4).
2.10 Erde, Sand, Lehm und Wasser
Für das Spielen mit Sand, Erde, Lehm und Wasser sollte ein eigentlicher «Matschbereich» vorgesehen werden, damit sich die verschiedenen Spiele nicht konkurrenzieren. Dabei ist zu beachten, dass das Wasser zum Sand hin fliesst und nicht von ihm weg. Sandspielbereiche sollten nicht durch scharfkantige Stellriemen oder Felsblöcke begrenzt werden. Es sind möglichst niedrige Einfassungen anzubringen. Wasser animiert die Fantasie wie fast kein anderes Element. Eine Wasserstelle sollte deshalb auf kei-nem Spielplatz fehlen. Wasser aus dem Wasserhahn muss Trinkqualität haben. Wasserpumpen sollten keine Klemm- und Scherstellen für Finger aufweisen. Werden Flüsse, Bäche, Biotope, Teiche, Brunnen oder auch Seeufer in die Spielzonen integriert, sollte die Wassertiefe in Spielbereichen maximal 20 cm betragen. Es wird empfohlen, tiefere Wasser-bereiche mit geeigneten Massnahmen zu sichern (Abbildung 5).
Weitere Informationen zu Kleingewässern finden Sie in der bfu-Fachdokumentation 2.026 «Gewäs-ser» [11].
2.11 Weidekonstruktionen
Weidenhäuschen und Pflanzendschungel bieten ideale Rückzugsmöglichkeiten. Weidenhäuschen erfordern intensive Unterhaltsarbeiten. Sie sollten im unteren Bereich nicht zu stark zurückgeschnitten werden, da sonst die Rückzugsmöglichkeiten verloren gehen.
3. Betrieb und Wartung
3.1 Hygiene
Sandkästen sollten bei Nichtgebrauch zum Schutz vor Tierkot zugedeckt werden. Auf Kinderspielplät-zen sollten an geeigneten Standorten ausreichend Abfalleimer aufgestellt werden.
3.2 Inspektion und Wartung
Der Hersteller / Vertreiber muss Zeichnungen und Abbildungen, die für Wartung, Inspektion und Überprüfung der richtigen Funktion und gegebe-nenfalls Reparatur des Geräts erforderlich sind, zur Verfügung stellen [4, Kap. 6.2.3]. Die Anweisungen müssen folgende Punkte berücksichtigen:
Das mit der Inspektion und Wartung beauftragte Personal muss entsprechend kompetent sein. Allen-falls ist eine zusätzliche Ausbildung erforderlich.
Es ist ausserdem empfehlenswert, zu jedem Spielplatz ein Dossier anzulegen, in dem die durchgeführten Inspektionen und Wartungsarbeiten festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte folgende Punkte beinhalten (Abbildung 6):
3.2.1 Visuelle Inspektion
Die visuelle Inspektion ist eine Kontrolle zur Erken-nung offensichtlicher Gefährdungen, die sich als Folge von normaler Benützung, Vandalismus oder Witterungseinflüssen ergeben können [4]. Folgendes muss kontrolliert werden:
Die visuelle Inspektion sollte mindestens einmal pro Woche erfolgen. Bei stark beanspruchten Spielplät-zen kann eine tägliche Kontrolle erforderlich sein.
3.2.2 Operative Inspektion
Die operative Inspektion ist eine genauere Inspek-tion zur Überprüfung des Betriebs und der Stabilität des Geräts [4, Kap. 6.1.4.2]. Sie beantwortet zusätz-lich zur visuellen Inspektion folgende Fragen:
Diese Inspektion sollte nach Angabe des Herstellers oder Vertreibers vorgenommen werden, jedoch mindestens alle 1–3 Monate.
3.2.3 Hauptinspektion
Die Hauptinspektion wird zur Feststellung des be-triebssicheren Zustandes des Spielplatzes und von Spielgeräten vorgenommen [4, Kap. 6.1.4.2]. Sie klärt zusätzlich zur visuellen und operativen Inspek-tion folgende Punkte:
Werden bei einer Inspektion schwerwiegende Defekte festgestellt, sollten diese unverzüglich beho-ben werden. Ist das nicht möglich, sollte die Benüt-zung der Anlage z. B. durch Stilllegung oder Abbau verunmöglicht werden.
Die Hauptinspektion sollte durch eine sachkundige Person, z. B. eine Fachkraft Spielplatzsicherheit, und nach Angaben des Herstellers erfolgen, jedoch min-destens einmal jährlich.
3.3 Kennzeichnung Spielplatzgeräte
Die Spielplatzgeräte müssen deutlich, dauerhaft und vom Boden aus gut lesbar mit mindestens folgenden Angaben versehen sein [4, Kap. 7.1]:
3.4 Spielplatztafel
Beim Eingang des Spielplatzes sollte ein Schild mit folgenden Angaben angebracht werden (Abbildung 7):
ANFORDERUNGEN AN SPIELPLATZGERÄTE UND -BÖDEN
ANFORDERUNGEN AN SPIELPLATZGERÄTE UND -BÖDEN
1. Normenreihe SN EN 1176 Spielplatzgeräte und -böden
Die Normenreihe SN EN 1176 legt die Sicherheitsan-forderungen für standortgebundene öffentliche Spielplatzgeräte und Spielplatzböden fest. Die Norm stellt ein geeignetes Sicherheitsniveau der Spielplatzgeräte sicher, welches Kindern ermöglicht, wertvolle Erfahrungen zu machen, die ihnen dabei helfen, auch Situationen ausserhalb des Spielplatzes zu bewältigen. Die Normenreihe besteht aus den folgenden Teilen: Teil 1: Allgemeine technische Anforderungen und Prüfverfahren
Teil 2: Zusätzliche Anforderungen für Schaukeln
Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für Rutschen
Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für Seilbahnen
Teil 5: Zusätzliche Anforderungen für Karussells
Teil 6: Zusätzliche Anforderungen für Wippen
Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
Teil 10: Zusätzliche Anforderungen für vollständig umschlossene Spielgeräte
Teil 11: Zusätzliche Anforderungen für Raumnetze
Die Teile 10 und 11 erfordern weitreichende gerä-tespezifsche Kenntnisse und sind kein Bestandteil dieser Dokumentation.
Stossdämpfende Spielplatzböden SN EN 1177
Diese Norm gehört zu den Normen über Spielplatz-geräte und Spielplatzböden. Sie legt ein Prüfverfah-ren fest, mit dem die Stossdämpfung von Spielplatz-böden ermittelt werden kann [20]. Diese Prüfung liefert eine für eine Bodenart kritische Fallhöhe. Sie ist die Obergrenze dafür, dass Kopfverletzungen vermindert werden können, wenn Spielplatzgeräte nach SN EN 1176 benützt werden.
Sicherheitsnachweise
Prüfzertifikate müssen durch ein anerkanntes Prüfinstitut ausgestellt werden. Jene von europäischen Instituten haben in der Schweiz ebenfalls Gültigkeit.
Hersteller haben die Möglichkeit, eine Selbstzertifi-zierung vorzunehmen. Sie können die Übereinstimmung der Spielplatzgeräte mit der SN EN 1176 auch durch ein Prüfinstitut nachweisen lassen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Werkstoffe
Die Wahl der Werkstoffe und ihre Verwendung sollten in Übereinstimmung mit den entsprechenden europäischen Normen erfolgen [4, Kap. 4.1].
2.1.1 Holz und Holzprodukte
Bauteile aus Holz sind so zu gestalten, dass Nieder-schläge ungehindert ablaufen können und Wasser-stau vermieden wird [4, Kap. 4.1.3]. Bauteile, die für die Standsicherheit der Konstruk-tion von Bedeutung sind und in ständigem Erdkon-takt stehen, müssen speziell behandelt oder aus Holz mit natürlicher Widerstandskraft gefertigt sein (z. B. Eibe, Yellow oder Western Red Cedar, Edel-kastanie, Eiche usw.).
2.1.2 Metalle
Metallteile sollten gegen atmosphärische Ein- flüsse und kathodische Korrosion geschützt sein [4, Kap. 4.1.4].
2.1.3 Kunststoffe
Falls während der Wartung schwierig festzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Werkstoff brüchig wird, muss der Hersteller einen Zeithorizont angeben, nach dem das Teil oder Gerät oder der stossdämpfende Boden ersetzt werden muss [4, Kap. 4.1.3].
2.2 Beschaffenheit des Geräts
Holzgeräte müssen aus Holz mit geringer Splitterneigung hergestellt sein. Die Oberfläche von aus anderen Werkstoffen hergestellten Geräten (z. B. Glasfaser) darf ein Absplittern nicht zulassen [4, Kap. 4.2.5]. Überstehende Nägel, herausragende Drahtseil-enden oder spitze/scharfkantige Teile dürfen nicht vorhanden sein.
Überstehende Bolzengewinde innerhalb jedes zugänglichen Geräteteils müssen dauerhaft abgedeckt sein, z. B. mit Hutmuttern. Muttern und Schraubenköpfe, die weniger als 8 mm vorstehen, müssen gratfrei sein [4, Kap. 4.2.5].
Ecken, Kanten sowie vorstehende Teile innerhalb des vom Nutzer eingenommenen Raums, die mehr als 8 mm herausragen, nicht durch benachbarte Flächen abgeschirmt sind und deren Abstand nicht mehr als 25 mm zum Ende des überstehenden Teiles beträgt, müssen abgerundet sein. Der Radius der Abrundung muss mindestens 3 mm betragen [4, Kap. 4.2.5].
2.3 Konstruktion und Herstellung
Geräte, bei denen die vorrangige Spielfunktion durch eine zweite Bewegung erweitert wird, z. B. wippen und/oder drehen, müssen den jeweiligen zusätzlichen Teilen der EN 1176 bezüglich Spiel-funktion entsprechen, es sei denn, das Gerät wird nur in einem zusätzlichen Teil der EN 1176 behan-delt [4, Kap. 4.2.1].
2.3.1 Zugänglichkeit
für Erwachsene Spielplatzgeräte müssen so konstruiert sein, dass Er-wachsene jederzeit innerhalb des Geräts Hilfe leisten können.
Geschlossene Teile – wie Tunnel und Spielhäuser – mit einem inneren Abstand von mehr als 2 m ab dem Eingang sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei voneinander unabhängige und an verschiede-nen Seiten des Geräts angeordnete Zugangsöffnungen aufweisen. Diese Zugangsöffnungen dürfen nicht verschliessbar sein und müssen ohne zusätzli-che Hilfsmittel (z. B. eine Leiter, die nicht fester Be-standteil des Geräts ist) zugänglich sein. Derartige Zugangsöffnungen müssen Masse von mindestens 50 cm haben [4, Kap. 4.2.3].
2.3.2 Leicht zugängliche Spielgeräte (für Kinder unter drei Jahren)
Einzelgeräte oder Gerätekombinationen für Kleinkinder gelten als schwer zugänglich, wenn der Zugang eine motorisch so anspruchsvolle Herausforderung darstellt, dass diese von Kleinkindern nicht be-wältigt werden kann. Sollten Kinder unter drei Jah-ren dennoch dazu in der Lage sein, benötigen sie dafür mehr Zeit, was wiederum den Aufsichtsperso-nen ermöglicht, gegebenenfalls einzugreifen.
Der Zugang zu Spielplatzgeräten kann folgendermassen erschwert werden:
Weitere Konstruktionen, die als schwer zugänglich beurteilt werden, sind in Tabelle 1 ersichtlich. Zusätzlich gelten bei leicht zugänglichen Geräten er-höhte Anforderungen an die Absturzsicherung (Kap. III.2.3.3, S. 25, Tabelle 2, S. 25).
2.3.3 Absturzsicherung
Die erforderliche Absturzsicherung hängt von der freien Fallhöhe sowie von der Art des Geräts ab [4, Kap. 4.2.4.1].
Bei leicht zugänglichen Geräten müssen Brüstungen vorhanden sein, wenn die Plattform mehr als 60 cm über der Spielebene liegt [4, Kap. 4.2.4.4], (Tabelle 2). Bei schwer zugänglichen Geräten muss ein Gelän-der vorhanden sein, wenn die Plattform 1–2 m über der Spielebene liegt [4, Kap. 4.2.4.3].
Wenn die Plattform mehr als 2 m über der Spielebene liegt, muss eine Brüstung vorhanden sein [4, Kap. 4.2.4.4], (Tabelle 2). Handläufe
Handläufe dürfen nicht weniger als 60 cm und nicht mehr als 85 cm über der Fussposition verlaufen und müssen gut greifbar sein.
Dazu darf der Querschnitt jedes Konstruktionselementes, das zum Greifen konstruiert ist, eine Breite von 6 cm nicht überschreiten [4, Kap. 4.2.4.2], [4, Kap. 4.2.4.7].
Geländer
Die Höhe des Geländers, gemessen von der Oberfläche der Plattform, Treppe oder Rampe bis zur Oberkante, darf nicht weniger als 60 cm und nicht mehr als 85 cm betragen [4, Kap. 4.2.4.3], (Abbildung 9). Die bfu empfiehlt eine Geländer-höhe von 70–85 cm.
Geländer müssen die Plattform vollständig umfassen, mit Ausnahme der Zugangs- und Ausgangsöffnungen, die für jedes Spielelement nötig sind [4, Kap. 4.2.4.3], (Tabelle 3, S. 26).
Brüstungen
Die Höhe der Brüstung, gemessen von der Oberfläche der Plattform, Treppe oder Rampe bis zur Oberkante, muss mindestens 70 cm betragen [4, Kap. 4.2.4.4], (Abbildung 9). Die bfu empfiehlt eine Brüstungshöhe von mindestens 80 cm. Brüstungen müssen die Plattform vollständig umfas-sen, mit Ausnahme der Zugangs- und Ausgangsöff-nungen, die für jedes Spielelement nötig sind [4, Kap. 4.2.4.4], (Tabelle 3, S. 26).
Die Zugangs- und Ausgangsöffnungen dürfen eine freie Öffnung von höchstens 50 cm haben, es sei denn, über der Öffnung ist ein Geländer vorhanden. Bei Treppen, Rampen, Brücken usw., die zusätzliche Brüstungen in ihrer Konstruktion integriert haben, darf die Breite der Ausgangsöffnung in der Brüstung nicht grösser sein als die Breite dieser Spielelemente. Bei schwer zugänglichen Geräten dürfen Öffnungen in der Brüstung mit einem Geländer, die den Zugang zu steilen Spielelementen ermöglichen, nicht breiter als 120 cm sein [4, Kap. 4.2.4.4], (Tabelle 3).
Es dürfen keine dazwischenliegenden horizontalen oder annähernd horizontalen Querstangen oder Holme vorhanden sein, die von Kindern beim Ver-such zu klettern als Auftritt verwendet werden kön-nen. Die Ausführung der Oberkante der Brüstungen sollte Kinder weder ermutigen, auf ihr zu stehen oder zu sitzen noch sollte ein Füllwerk zum Klettern animieren [4, Kap. 4.2.4.4]. Öffnungen zwischen der Plattformoberfläche und der Unterkante der Brüstung und zwischen jedem Füllelement dürfen das Durchgehen des Prüfkörpers (8,9 × 15,7 cm) nicht erlauben [4, Kap. 4.2.4.4]. Wenn Handläufe, Geländer oder Brüstungen an Ram-pen oder Treppen eingebaut werden, müssen sie an der niedrigsten Stelle der Rampe oder Treppe begin-nen [4, Kap.4.2.4.1].
2.3.4 Fangstellen
Fangstellen entstehen dort, wo Körper, Körperteile oder Kleidungsstücke hängenbleiben und der Be-nutzer sich nicht selbstständig befreien kann. Geräte müssen so gebaut sein, dass Öffnun- gen keine Fangstellen bilden [4, Kap. 4.2.7], (Tabelle 4, S. 27). Die Beurteilung von Fangstellen für Finger, Kopf, Hals, Füsse, Beine oder Haare erfolgt mit verschiedenen Prüfkörpern. Deren Anwendung erfordert spezifisches Fachwissen.
Fangstellen für Kopf, Hals, Beine und Füsse Geräte müssen so gebaut sein, dass Öffnungen, die 60 cm und höher über dem Boden liegen [4]:
Fangstellen für Finger
Öffnungen im Freiraum, wo der Nutzer einer er-zwungenen Bewegung ausgesetzt und/oder wo die untere Kante der Löcher mehr als 1 m über der potenziellen Aufprallfläche liegt, müssen derart konstruiert sein, dass keine Öffnungen im Bereich Ø 8–Ø 25 mm vorhanden sind [4, Kap. 4.2.7.6]. Die Enden von Röhren und Rohren müssen verschlossen sein, damit es keine Fingerfangstellen gibt. Die Verschlüsse dürfen sich nicht ohne Werkzeug entfernen lassen [4, Kap. 4.2.7.6].
Fangstellen für Kleidung und Haare
Geräte müssen so konstruiert sein, dass keine V-förmigen Öffnungen oder Spalten vorhanden sind, in denen Kleidung oder Haare hängen bleiben können, bevor oder wenn der Benutzer eine erzwun-gene Bewegung ausführt (z. B. bei Rutschen, Kletterstangen usw.). Spindeln oder andere drehende Teile müssen mit geeigneten Abdeckungen verse-hen sein, die ein Aufwickeln von Kleidungsstücken oder Haaren verhindern [4, Kap. 4.2.7.3].
Tunnel
Tunnel, in die Kinder mit ihrem ganzen Körper kriechen können, müssen so konsturiert sein, dass keine gefährlichen Situationen, die zu einer Fangstelle führen könnten, auftreten. Tunnel dürfen höchstens eine Länge von 10 m aufweisen und müssen den Anforderungen gemäss Tabelle 5 entsprechen [4, Kap. 4.2.7.4].
2.3.5 Bestimmung der freien Fallhöhe
Bei der Bestimmung der freien Fallhöhe müssen die möglichen Bewegungen des Geräts und des Benutzers berücksichtigt werden. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass die maximale Bewegung des Geräts massgebend ist [4, Kap. 4.2.8.1]. Spielplatzgeräte dürfen nur bis zu einer maximalen freien Fallhöhe von 3 m aufgestellt werden [4, Kap. 4.2.8.1]. Die Bestimmung der maximalen freien Fallhöhe erfolgt gemäss Tabelle 6. Bei der Sanierung oder der Neuerstellung eines Spielplatzes ist es empfehlenswert, koordinativ anspruchsvolle Spielplatzgeräte mit unterschiedlichen freien Fallhöhen zu beschaffen. Dadurch wird der Spielplatz sicherer und gleichzeitig für Kinder spannend gestaltet (Kap. I.3.2, S. 12).
2.3.6 Bestimmung von Räumen und Flächen
Fallräume und Aufprallflächen sollen den Nutzern
beim ersten Aufprall bei einem möglichen Fall einen
gewissen Schutz bieten [4, Kap. 4.2.8.1].
Durch das Aufstellen von dynamischen Geräten mit
deutlicher Bewegung am Rand des Spielbereichs,
wie z. B. Schaukeln oder einige Arten von Wippgeräten,
kommen Benutzer von umgebenden Spielflächen
nicht unbeabsichtigt in gefährlichen Kontakt
mit diesen Geräten [4, Kap. 4.2.8.1].
Freiraum
Damit ist der Raum im, auf oder um das Gerät herum gemeint, der von einem Benutzer während der durch das Gerät erzwungenen Bewegung (rutschen, schaukeln, wippen, hüpfen) eingenommen werden kann [4, Kap. 3.6], (Abbildung 10).
Massgebend ist die erzwungene Bewegungsrichtung.
Die Bestimmung des Freiraums erfolgt mit
Hilfe von Tabelle 7.
Fallraum
Damit ist der Raum im, auf oder um das Gerät herum gemeint, der von einem Benutzer, der von einem erhöhten Teil des Geräts fällt, durchquert werden kann [4, Kap. 3.8]. Der Fallraum beginnt ab der freien Fallhöhe und muss frei sein von Hindernissen oder harten, vorstehenden Gegenständen, Belagswechseln und anderen Spielgeräten, die den Benutzer bei Stürzen ver-letzen könnten. In den meisten Fällen dürfen sich Fallräume ein-schliesslich Aufprallflächen überschneiden. Bei Vor-handensein einer erzwungenen Bewegung sollte, soweit nicht anders festgelegt, ein Überschneiden des Fallraums nicht vorkommen.
Wo zwei Geräte mit unterschiedlichen Fallhöhen nebeneinander angeordnet sind, hat die grössere der beiden Aufprall-flächen Vorrang [4, Kap. 4.2.8.2.5]. Sofern nicht anders festgelegt, dürfen sich angren-zende Freiräume oder Freiraum und Fallraum von zwei unterschiedlichen Geräten nicht überschneiden.
Grundsätzlich ist um jedes erhöhte Geräteteil ein Fallraum von mindestens 1,5 m vorzusehen. Die Ausdehnung des Fallraums wird vom jeweils äus-sersten Geräteteil gemessen (Abbildung 11). Ab einer Fallhöhe von mehr als 1,5 m muss sich der Fallraum zusammen mit der Ausdehnung der Auf-prallfläche vergrössern [4, Kap. 4.2.8.5], (Abbildung 12):
Fallhöhe h ≤ 1,5 m:
Fallraum x = 1,5 m
Fallhöhe h = 1,5 m bis 3 m:
Fallraum x = 2/3 der Fallhöhe h + 0,5 m
Das Oberflächenmaterial der Aufprallfläche muss den Anforderungen an die Stossdämpfung genügen (Tabelle 8, S. 35).
Text...
2.3.7 Zugänge
Leitern [4, Kap. 4.2.9.1]
Die Abstände zwischen Sprossen oder Stufen dürfen nicht zu Fangstellen für den Kopf werden (Kap. III.2.3.4, S. 26). Ideal bei Leitern sind Zwischenräume von 23–28 cm. Um ein gutes Umgreifen der Sprossen zu ermöglichen, sollten diese einen Durchmesser von 1,6–4,5 cm haben. Der Querschnitt jeder Abstützung, die zum Greifen konstruiert ist, darf eine Breite von 6 cm nicht überschreiten. Holzteile müssen formschlüssige, gegen Verdrehen und Verschieben gesicherte Verbindungen haben. Lediglich Verbindungen durch Holzschrauben oder Nägel sind nicht zulässig. Für einen korrekten Halt des Fusses muss ein hindernisfreier Raum von mind. 9 cm vorhanden sein. Die Leiterwangen sind bis auf Höhe Geländer oder Brüs-tung zu verlängern. Treppen [4, Kap. 4.2.9.2]
Treppen
mit einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm müssen eine Absturzsicherung aufweisen (Kap. III.2.3.3, S. 25). Geländer und/oder Brüstungen müssen von der ers-ten Stufe an vorgesehen sein und den Anforderun-gen an das Greifen entsprechen oder mit einem Handlauf versehen sein. Der Mindestabstand der Trittstufe muss 14 cm und die Mindestauftrittstiefe der Trittstufe muss 11 cm betragen (Abbildung 13). Öffnungen müssen den Anforderungen an Fang-stellen (Kap. III.2.3.4, S. 26) entsprechen.
Bei einer Gesamthöhe der Treppe von mehr als 2 m über dem Boden sind Zwischenplattformen in Hö-henstufen von nicht mehr als 2 m vorzusehen. Zwi-schenplattformen müssen mindestens so breit sein wie die Treppe und mindestens 1 m lang. Es ist empfohlen, den Treppenverlauf nicht durchgängig zu gestalten. Dies kann erfolgen, indem die nachfolgende Treppe um eine Treppenbreite versetzt oder eine Richtungsänderung von 90° einge-baut wird.
Rampen [4, Kap. 4.2.9.3]
Rampen müssen in einem konstanten Neigungswin-kel von bis zu 38° zur Horizontalen geneigt sein. Geländer müssen ab Beginn der Rampe vorhanden sein und den Anforderungen an Absturzsicherun-gen entsprechen (Kap. III.2.3.3, S. 25). Rampen müssen über die Breite möglichst horizontal sein und auf der Gehfläche müssen Vorkehrungen zur Verbesserung der Trittsicherheit vorhanden sein.
2.3.8 Seile und Ketten An einem Ende befestigte Seile [4, Kap. 4.2.12.1]
Der Abstand zwischen an einem Ende befestigten Seilen und festen Geräteteilen muss bei abgehäng-ten Seilen zwischen 1 m und 2 m Länge mindestens 60 cm betragen.
Der Abstand zwischen an einem Ende befestigten Seilen und anderen Geräteteilen muss bei abgehängten Seilen zwischen 2 m und 4 m Länge mindestens 1 m betragen. An einem Ende befestigte Seile dürfen nicht mit Schaukeln in demselben Gerätefeld kombiniert werden.
Der Seildurchmesser muss zwischen 2,5 und 4,5 cm betragen. Zum Schutz vor Vandalismus empfiehlt die bfu, Hangelseile, Klettertaue und Kletternetze aus faserummantelten Stahlseilen zu verwenden.
An beiden Enden befestigte Seile (Klettertaue) [4, Kap. 4.2.12.2]
Bei an beiden Enden befestigten Seilen, die nicht Teil einer grösseren Netzstruktur sind, darf eine Schlin-genbildung zwischen 8,9 cm und 23 cm nicht möglich sein. Der Seildurchmesser muss zwischen 1,6 und 4,5 cm liegen.
Kletternetze
Kletternetze dürfen keine Fangstellen aufweisen. Der Seildurchmesser richtet sich nach dem Greif-mass von 1,6 bis 4,5 cm. Ketten [4, Kap. 4.2.13]
Ketten
dürfen, ausser an den Verbindungsstellen, keine Öffnung von mehr als 8,6 mm aufweisen (in jeder Richtung gemessen). An den Verbindungsstel-len müssen die Öffnungen kleiner als 8,6 mm oder grösser als 12 mm sein.
2.3.9 Schwere, abgehängte starre Balken
Starre abgehängte Balken werden als schwer bezeichnet, wenn sie eine Masse von 25 kg oder mehr haben. Unter schweren, abgehängten starren Balken muss die Bodenfreiheit (h) zwischen dem niedrigsten Punkt der Unterkante des schwingenden Balkens und dem Boden darunter mindestens 40 cm betragen. Der Bewegungs-bereich (a) darf nach hinten und vorne sowie pro Seite nicht mehr als 30 cm betragen und nicht über den Tragpfosten hinausragen. Der Abstand zwischen den Tragpfosten und dem schweren, abgehängten Balken muss im gesamten Bewegungsbereich mind. 23 cm betragen.
Alle Kanten des Balkens müssen mit einem Radius von 5 cm gerundet sein [4, Kap. 4.2.15], (Abbildung 14, S. 33).
2.3.10 Sprunggeräte
Sprunggeräte sind Spielplatzgeräte, die es dem Benutzer in erster Linie ermöglichen, durch springen und ohne die Hilfe eines anderen Nutzers abzuheben. Normalerweise dienen Sprunggeräte nicht als Trampoline, da sie keine hohen Sprünge erlauben, die zu ernsthaften Verletzungen führen können [4, Kap. 3.35]. Für die Reinigungswecke muss die Sprungfläche demontiert werden können (Abbildung 15). Ein Sprunggerät mit einer Sprungfläche von weniger als 1,44 m2 wird als kleines Sprunggerät bezeichnet [4, Kap. 4.2.16.1].
Der Fallraum muss bei kleinen Sprunggeräten 1,5 m und bei grossen Sprunggeräten 2 m betragen, ge-messen ab Aussenkante des Geräts. Wenn eine Sprungfläche dem Benutzer eine Sprungrichtung weg von der Sprungfläche vorgibt, muss die Aufprallfläche in diese Richtung mindestens 3 m betragen [4, Kap. 4.2.16.1]. Die Ausdehnung des Freiraums beträgt bei kleineren wie auch bei grösseren Sprungflächen jeweils 1,5 m um die Sprungfläche herum und 3,5 m oberhalb der Sprungfläche [4, Kap. 4.2.16.1].
Kleine Sprunggeräte, in Gruppen angeordnet
Werden kleine Sprunggeräte in Gruppen angeordnet, dürfen sich deren Frei- und Fallräume aus-nahmsweise überschneiden. So kann von einem Sprunggerät auf das andere gehüpft werden.
Freizeit- und Gartentrampoline
Freizeit- und Gartentrampoline sind sehr beliebt, sie sind jedoch keine Geräte für öffentliche Spielplätze wie zum Beispiel bei Restaurants oder Kindergärten (Abbildung 16).
2.4 Stossdämpfende Spielplatzböden
Die freie Fallhöhe der Benutzer eines Spielgeräts beeinflusst die Beschaffenheit des Bodenmaterials. Bei losem Material ist die Schichtdicke abhängig von der Fallhöhe.
Unter Spielplatzgeräten mit einer freien Fallhöhe von weniger als 60 cm und/oder unter Geräten, die den Körper des Nutzers keiner erzwungenen Bewe-gung aussetzen (z. B. Balancierbalken), ist keine Prüfung der kritischen Fallhöhe erforderlich [4, Kap. 4.2.8.5.3]. Unter allen Spielplatzgeräten mit einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm und/oder Geräten, die eine erzwungene Bewegung des Nutzers verursachen (z. B. Schaukeln, Rutschen, Wippgeräte, Seilbahnen, Karussells), müssen stossdämpfende Böden über die gesamten Aufprallfläche vorgesehen werden [4, Kap. 4.2.8.5.2].
Beträgt die freie Fallhöhe von zwei angrenzenden Plattformen (Holzflächen) mehr als 1 m, sollte die Oberfläche der unteren Plattform die nötigen stossdämpfenden Eigenschaften aufweisen. Beispiele für üblicherweise verwendete stossdämp-fende Materialien mit den zugehörigen maximalen Fallhöhen und den minimalen Einstreutiefen sind in Tabelle 8 aufgeführt. Stossdämpfende Materialien sollten angemessen gewartet werden (lose Fallschutzmaterialien regelmässig auflockern und von Zeit zu Zeit auswech-seln). Unterlassene Wartung hat zur Folge, dass die Stossdämpfung erheblich reduziert wird.
Kann die regelmässige visuelle Inspektion (täglich bis wöchentlich) nicht sichergestellt werden, ist empfohlen, Fallschutzplatten oder vergossene Fallschutzbeläge zu verwenden und/oder Spielplatzge-räte mit einer geringeren Fallhöhe zu wählen.
ZUSÄTZLICHE, SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI GERÄTEN
ZUSÄTZLICHE
ANFORDERUNGEN
3.1 Schaukeln
3.1.1 Allgemeines
Eine Schaukel ist ein bewegliches Gerät, bei dem das Gewicht des Benutzers an einem Drehgelenk oder Universalgelenk hängend getragen wird und bei dem sich das Dreh- oder Kreuzgelenk mehr als 1,3 m über dem Boden befindet [12, Kap. 3.1]. Es werden vier verschiedene Schaukeltypen unterschie-den (Tabelle 9). Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss SN EN 1176-1 gelten bei Schaukeln, die dauerhaft installiert und für die Benützung durch Kinder vorgesehen sind, die sicherheitstechnischen Anforderungen nach SN EN 1176-2 [12, Kap. 1], [12, Kap. 4.1]. 3.1.2 Bodenfreiheit Die Bodenfreiheit von Schaukeln für einzelne Benut-zer muss in Ruhestellung mindestens 35 cm betra-gen [12, Kap. 4.2]. Für Gruppenschaukelsitze (Vogelnest- und Korbschaukel) mit einem nachgiebigen unteren Teil muss die Bodenfreiheit mindestens 40 cm betragen, gemessen von der Unterseite des festen Teils des Sitzes in seiner ungünstigsten Stellung [12, Kap. 4.2], (Abbildung 17, S. 37).
Bei Einpunktschaukelsitzen (Tabelle 9, Typ 3) muss der Sitzfreiraum gegenüber dem Boden und den angrenzenden Geräteteilen mindestens 40 cm betra-gen [12, Kap. 4.3].
Bei Kontaktschaukeln mit senkrecht stehenden Reifen als Sitze darf die Bodenfreiheit auf 10 cm reduziert werden [12, Kap. 4.2].
3.1.3 Abhängungen
Starre Abhängungen (z. B. Stangen) dürfen nicht verwendet werden [12, Kap. 4.5]. Faserummantelte Stahlseile oder Ketten mit einer maximalen Öffnung von 8,6 mm in alle Richtungen eignen sich am besten. Ketten mit grösseren Öffnungen können z. B. mit einem Kunststoffschlauch gesichert werden.
3.1.4 Schaukelsitze
Es sollten nur Schaukelsitze verwendet werden, welche die Anforderungen der aktuell gültigen SN EN 1176-2 erfüllen (Kennzeichnung kontrollieren). Bei Kontaktschaukeln (Typ 4) müssen die Sitze so konstruiert sein, dass ein Abspringen vom Sitz in Richtung zentraler Achse während des Schaukelns erschwert wird. Die Mindestabstände zwischen den Schaukelsitzen sowie die Länge des Fallschutzbelags richten sich nach der Höhe des Schaukelabhängung (Tabelle 10, S. 38). Schaukelgestelle mit mehr als zwei Sitzen müssen mit konstruktiven Massnahmen unterteilt werden.
3.1.5 Hängematten
Um den Fallraum zu bemessen, empfiehlt die bfu bei einer Auslenkung von 60° ab dem äussersten Punkt eine zusätzliche Fallraumlänge von 2 m.
3.1.6 Zäune und Umgrenzungen bei Schaukeln
Falls Zäune, Hecken oder dergleichen als Einfriedung verwendet werden, ist empfohlen, diese in ei-nem Abstand von mindestens 1,5 m von der Seiten-kante des Schaukelsitzes und mindestens 1,5 m von der Aufprallfläche in Schaukelrichtung zu platzieren (Abbildung 18).
3.1.7 Bodenbelag und freie Fallhöhe
Der Bodenbelag unter der Schaukel muss falldämp-fende Eigenschaften aufweisen. Die freie Fallhöhe muss von der Mitte der Sitzfläche senkrecht zum Bo-den bestimmt werden, während der Schaukelsitz um 60° angehoben ist [12, Kap. 4.10.1]. Der Her-steller/Lieferant der Schaukel muss die notwendigen Angaben zur freien Fallhöhe liefern. Eine Über-schneidung der Fall- und Freiräume ist nicht zulässig [12, Kap. 4.10.2.1]. Bei Schaukelsitzen mit einer Breite bis 50 cm, die an einer oder mehreren Drehachsen hängen (Typen 1, 2 und 4), muss die Aufprallfläche mind. 1,75 m betragen. Bei breiteren Sitzen muss sie um die zusätzliche Sitzbreite ergänzt werden [12, Kap. 4.10.2.2]. Hängen zwei Sitze am Traggestell, ist die Aufprallfläche auf die Gerätebreite abzustimmen.
Bei Schaukeln des Typs 4 (Kontaktschaukeln) muss das horizontale Mindestmass zwischen der Sitzfläche und der Zentralachse 40 cm betragen, wenn sich der Sitz in der theoretischen Horizontalen befindet [12, Kap. 4.4.1]. Wird der stossdämpfende Boden mit einem synthe-tischen Belag erstellt, so muss flächenbündig und di-rekt angrenzend zum Fallraum vorne und hinten eine zusätzliche hindernisfreie Fläche von je 0,5 m Länge vorhanden sein [12, Kap. 4.10.2.1]. Diese zu-sätzliche Fläche darf Hartbelag sein (Tabelle 10). Werden natürliche Fallschutzmaterialien als stossdämpfender Boden eingebaut, so ist die zusätzliche hindernisfreie Fläche bereits im Totalausmass für dieses lose Schüttmaterial enthalten (Tabelle 10).
3.2 Rutschen
Zusätzlich zu den Anforderungen nach SN EN 1176-1 gelten bei Rutschen die sicherheits-technischen Anforderungen nach SN EN 1176-3 [13, Kap. 4.1]. Rutschen müssen so konstruiert sein, dass sich keine Teile der Kleidung darin verfangen können [4, Kap. 4.2.7.3]. Damit Oberflächenveränderungen aufgrund von Witterung und Beanspruchung bei Gebrauch zu kei-nen Verletzungen führen, empfiehlt die bfu, die Rut-schen vor zu starker Sonneneinstrahlung zu schüt-zen oder gegen Norden oder Osten auszurichten.
3.2.1 Zugang
Der Zugang zum Einsitzteil muss über eine Leiter, eine Treppe, ein Kletterelement oder ein Kletterge-rät erfolgen. Bei Hangrutschen darf der Zugang zum Einsitzteil unmittelbar vom Hang aus erfolgen [13, Kap. 4.2]. Bei freistehenden Rutschen darf die Höhe, die die erste Stufenfolge ohne Richtungswechsel oder Absatz beim Rutschenaufgang erreichen kann, höchstens 2,5 m betragen [13, Kap. 4.2], (Abbildung 19).
Wenn das Einsitzteil einer Rutsche leicht zugänglich ist, darf die freie Fallhöhe höchstens 1 m betragen, falls keine zusätzlichen Sicherungselemente vorhan-den sind. Bei allen Anbaurutschen mit einer Fallhöhe von mehr als 1 m muss an der Zugangsöffnung ein Ge-länder oder eine Querstange angebracht sein. Die Höhe des Geländers oder der Querstange muss zwi-schen 60 cm und 90 cm über dem Einsitzteil liegen [13, Kap. 4.2].
3.2.2 Einsitzteil
Jede Rutsche muss ein Einsitzteil mit einer Länge von mindestens 35 cm haben. Bei Anbaurutschen darf die Plattform als Einsitzteil genutzt werden [13, Kap. 4.3.1].
3.2.3 Absturzsicherungselement
Das Einsitzteil muss über ein Absturzsicherungsele-ment verfügen, das den Anforderungen an Brüstun-gen (Kap. III.2.3.3, S. 25) entspricht, wenn
3.2.4 Seitenschutz
Der Seitenschutz des Einsitzteils muss eine fortlaufende, ununterbrochene Verlängerung des Seitenschutzes des Rutschteils sein [13, Kap. 4.3.4]. Die Höhe des Seitenschutzes ist abhängig vom Rutschentyp.
3.2.5 Rutschteil
Die Länge des ersten geraden Rutschteils darf 7 m nicht überschreiten [13, Kap. 4.4.1]. Die Länge des zweiten Rutschteils und nachfolgender gerader Rutschteile nach einer Biegung darf 5 m nicht über-schreiten [13, Kap. 4.4.1]. Offene und gerade Rutschen ohne Tunnel mit Rutschteilen von über 1,5 m Länge müssen eine Rutschteilbreite von entweder weniger als 70 cm oder mehr als 95 cm haben. Bei mehrbahnigen Rutschen muss jede Bahn eine Breite von weniger als 70 cm haben [13, Kap. 4.4.2].
3.2.6 Auslaufteil
Bei allen Rutschen muss ein Auslaufteil vorgesehen sein [13, Kap. 4.5]. Die Höhe am Ende des Auslaufteils darf für Rutschen bis zu einer Rutschlänge von 1,5 m maximal 20 cm hoch, bei längeren Rutschen
maximal 35 cm hoch sein [13, Kap. 4.5]. Das Ende des Auslaufteils muss mit einem Radius von mind. 5 cm nach unten abgebogen werden.
3.2.7 Fallraum / Freiraum
Bei mehrbahnigen Rutschen ist eine Überlappung der Freiräume zulässig. Bei offenen Wendelrutschen sind Zentralpfosten im Freiraum zulässig, die Höhe des Freiraums muss mind. 1 m betragen. Der Freiraum beginnt am Anfang des Einsitzteils und reicht bis zum Ende des Auslaufteils. Einige Sicher-heitsmassnahmen wie z. B. Querstangen, Hauben oder Ähnliches können im Freiraum vorhanden sein, dürfen aber beim Rutschen nicht behindern.
Zusätzlich muss beidseits der Aufprallfläche über eine Breite von mind. 1 m seitlich zur Rutsche fall-dämpfendes Material für eine Fallhöhe von 1 m vor-handen sein. Wenn das Auslaufteil in eine Rasenflä-che mündet, kann mit Fallschutzplatten verhindert werden, dass beim Ausstieg eine Grube entsteht (Abbildung 20). Bei einem Rutschteil von mehr als 1,5 m Länge muss die Aufprallfläche bis zu einem Abstand von mindestens 2 m über das Ende des geforderten Auslauf-teils hinaus vorgesehen sein (Rutsche Typ 1), [13, Kap. 4.8], (Abbildung 21, S. 40). Rutschen, die parallel zur Böschung bodeneben ver-legt sind, müssen beidseitig einen mindestens 1,5 m breiten Fallraum haben. Das Oberflächenmaterial muss für eine Fallhöhe von mindestens 1 m ausge-legt sein. Treppen, Stufen und andere kantige Elemente im Fallraum sind nicht zulässig.
3.3 Seilbahnen
3.3.1 Gerüste und Befestigungspunkte für das Tragseil
Gerüste und Befestigungspunkte für das Tragseil der Seilbahn müssen so konstruiert sein, dass sie den vom Tragseil übertragenen, berechneten Beanspru-chungen (statisch und dynamisch) standhalten [14, Kap. 4.2]. Es muss eine Einstellvorrichtung vorhanden sein, so-dass während der Lebensdauer des Tragseils ein ein-wandfreier Durchhang möglich ist [14, Kap. 4.2].
3.3.2 Aufprallflächen und Endanschlag
Die Aufprallfläche muss frei von Gegenständen sein, die zu Verletzungen führen könnten. Der Fallraum und die Aufprallfläche müssen auf jeder Seite der Seilbahn mind. 2 m breit sein.
Die Länge beträgt 2 m über das Ende der grössten Ausschwenkposi-tion (max. 45° bei zusammengepresstem Endanschlag) des Griffes oder Sitzes hinaus. Die stoss-dämpfende Aufprallfläche muss einer kritischen Fallhöhe von mind. 1 m entsprechen. Bei einer Fallhöhe von über 1 m müssen die stossdämpfenden Eigen-schaften der Aufprallfläche entsprechend angepasst werden [14, Kap. 4.14], (Abbildung 22).
3.3.3 Parallel angeordnete Seilbahnen
Bei parallel angeordneten Seilbahnen muss der Abstand zwischen den Seilen mind. 2 m betragen [14, Kap. 4.7].
3.3.4 Laufkatze
Die Laufkatze muss gegen Herausspringen gesichert sein. Die Seiten sind geschlossen, um den Nutzer vor jeglichem Zugang zu beweglichen Teilen zu schüt-zen [14, Kap. 4.5]. Es darf nur eine Laufkatze pro Tragseil vorhanden sein.
3.3.5 Griffe
Bei Seilbahnen für hängende Benützung muss der Griff so konstruiert sein, dass der Nutzer ihn jeder-zeit loslassen kann [14, Kap. 4.7]. Wenn der Griff eine geschlossene Schlaufe bildet, darf er nicht aus flexiblem Werkstoff hergestellt sein, der sich um den Arm oder die Hand des Nutzers festziehen und ihn daran hindern könnte, den Griff schnell loszulassen.
Geschlossene Schlaufen müssen den Anforderungen an Fangstellen entsprechen (Kap. III.2.3.4, S. 26), [14, Kap. 4.8]. Bei starren Hal-tegriffen müssen die Schlaufen einen Durchmesser zwischen 16 mm und 45 mm aufweisen, wobei die Querschnittsfläche am Ende des Handgriffs mind. 15 cm² betragen muss (Abbildung 23, S. 41). Ein Besteigen des Griffs darf nicht möglich sein.
3.3.6 Bodenfreiheit
Die Bodenfreiheit (H1) ist der Abstand zwischen der Unterseite des Sitzes oder dem niedrigsten Punkt am Griff und dem darunter liegenden Boden. Die Be-stimmung der Bodenfreiheit erfolgt gemäss Tabelle 11.
3.3.7 Sitze
Die Sitze müssen so konstruiert sein, dass der Nutzer die Seilbahn jederzeit und schnell verlassen kann. Es dürfen keine Sitze verwendet werden, die Schlaufen oder Ringe bilden, wie z. B. Reifen [14, Kap. 4.9]. 3.3.8 Geschwindigkeit Die Geschwindigkeit darf maximal 7 m/s betragen [14, Kap. 4.10].
3.3.9 Freie Fallhöhe
Bei Seilbahnen für sitzende Benutzung darf eine freie Fallhöhe (H2) von 2 m nicht überschritten und es dürfen keine starren Abhängungen verwendet werden [14, Kap. 4.11].
Bei hängender Position darf sich der Griff max. 3 m über Boden befinden (H1) und er muss mind. 30 cm unterhalb des Seils (C2) angebracht sein (Abbildung 24, S. 42).
3.4 Karussells
Es gibt fünf verschiedene Karusselltypen (Tabelle 12, S. 43). Sie sind standortgebunden, weisen einen Durchmesser von mind. 50 cm auf und sind als dauerhafte Einrichtung für die Benützung durch Kinder vorgesehen. Im Fallraum ist ein Bodenbelag zu verwenden, der auf der ganzen Aufprallfläche den Anforderungen an einen stossdämpfenden Fallschutzbelag ent-spricht.
Die Aufprallfläche um das Karussell herum muss auf eine kritische Fallhöhe von mind. 1 m aus-gerichtet sein. Bei grösseren Bodenabständen sind die spezifischen Anforderungen gemäss SN EN 1176-5 einzuhalten. Das Überschneiden von Frei- und Fallräumen gegen-über anderen Installationen ist nicht zulässig.
Die Drehgeschwindigkeit darf 5 m/s nicht überschreiten. Bei Karussells mit mitdrehendem Boden darf zwischen dem Untergrund und dem Antriebstisch kein vertikaler Spalt grösser als 8 mm vorhanden sein. Der mitdrehende Boden muss entweder bodenbündig sein (vertikaler Versatz max. 2 cm) oder einen Abstand zum Boden von mind. 6 cm aufweisen. Bei einem Abstand von mehr als 11 cm muss die Unter-seite des ganzen Karussellbodens als ebene Fläche gestaltet sein.
3.4.1 Drehbare Klettertürme
Drehkletterbäume sind in der Norm nicht beschrie-ben. Meistens sind diese nach der SN EN 1176-5, Typ C zertifiziert. Die Fallräume werden von den Herstellern unterschiedlich berechnet. Diese müssen berücksichtigt werden.
Die freie Fallhöhe wird ab dem obersten Stehpunkt ermittelt (Höhendifferenz bis auf den Boden). Der Fallraum errechnet sich mit 2/3 der Fallhöhe plus 50 cm. Die Aufprallfläche berechnet sich ab dem äussersten Punkt des obersten Stehpunktes.
Der Freiraum seitlich des Karussels muss mindestens 2 m gemessen ab dem unteren Ring betragen [15, Kap. 5.3.4]. Zusätzlich zum Freiraum und Fallraum muss ein wei-terer Bereich vorhanden sein, der sich mindestens 1 m ausdehnt und hindernisfrei ist [15, Kap. 5.3.4], (Abbildung 25, S. 44).
3.5 Wippen
Das Gerät kann eine oder mehrere Steh- oder Sitz-positionen aufweisen. Jede Position muss mit Hand-griff ausgerüstet sein. Die Haltegriffe müssen einen Durchmesser zwischen 16 mm und 45 mm (für Kin-der bis 36 Monate max. 30 mm) haben, wobei die Querschnittsfläche am Ende des Handgriffs mind. 15 cm² betragen muss. Wippen/Wippgeräte müs-sen den allgemeinen Anforderungen der SN EN 1176-1 entsprechen. Die Bewegung des Geräts muss gegen Ende allmäh-lich abgebremst werden, sodass kein plötzlicher Halt oder eine plötzliche Umkehrung der Bewegung er-folgen kann.
Damit keine Benutzer zwischen Gerät und Boden eingeklemmt werden können, muss eine Bodenfreiheit von mind. 23 cm sichergestellt, eine Dämpfung vorhanden oder das Gerät so konstruiert sein, dass Personen von diesem Bereich ferngehalten werden. Alle Teile des Seitenprofils, die möglicherweise ge-gen vorbeilaufende Kinder bzw. gegen die Benutzer stossen können, dürfen keine Überstände mit einem Radius von weniger als 2 cm aufweisen. Der Fallraum der Wippen ist vom Typ abhängig. Bei den Typen 1, 2, 3 und 4 muss die Ausdehnung ab der Aussenkante des Geräts allseitig mindestens 1 m betragen (bfu-Empfehlung: mind. 150 cm).
Bei den Wippen des Typs 5 und 6 sind die Fallräume nach der Formel: x = 2/3 Fallhöhe + 50 cm ab Aus-senkante des Geräts zu berechnen. In jedem Fall be-trägt der Fallraum bei diesen beiden Wippen mind. 150 cm (Abbildung 26, S. 44), (Abbildung 27).
Bei Wippgeräten, die eine Benützung im Stehen vorsehen, muss der Fallraum mindestens 150 cm betra-gen. Wippgeräte des Typs 2, 3 und 4 werden als Ge-räte mit nicht erzwungener Bewegungsrichtung ein-gestuft. Entsprechend dürfen sich die Fallräume überschneiden (Tabelle 13, S. 46).
3.6 Umnutzung verschiedener Elemente
Es ist möglich, dass nicht für Kinderspielplätze kon-zipierte Elemente oder Geräte wie alte Seilbahnka-binen, Traktoren usw. auf Spielplätzen aufgestellt oder bestehende Elemente umgenutzt werden. Sehr oft weisen solche Einrichtungen versteckte Gefah-ren auf. Geräte, welche nicht als Spielplatzgeräte konstruiert wurden, sich aber auf einem Spielplatz befinden, müssen den Anforderungen gemäss SN EN 1176 [4, Kap. 1] entsprechen (Abbildung 28).
Es ist empfohlen, für die Umnutzung solcher Ele-mente eine anerkannte, sachkundige Person, z. B. eine Fachkraft Spielplatzsicherheit, beizuziehen und das umgenutzte Element bezüglich der Überein-stimmung mit den relevanten Teilen der SN EN 1176 [4] beurteilen zu lassen.
3.7 Kletterstangen / Geräteturnanlagen
Geräteturnanlagen bestehen aus Kletterstangen, Stemmbalken und Reck. Weitere Informationen zu Kletterstangen als Sportgeräte sind in der bfu-Fach-broschüre 2.010 «Freianlagen für den Schul- und Vereinssport» [21] zu finden. Werden Kletterstangen in Spielgeräte umfunktio-niert, sind bei der Umgestaltung besondere Vorkeh-rungen zu treffen.
Beispielsweise kann durch den nicht fachgerechten Einbau neuer Spielebenen die Gefahr bestehen, dass kleine Kinder zu hoch hinauf-klettern und in Situationen geraten, die sie nicht mehr meistern können. Nicht mehr verwendete oder ungenügend gewar-tete Geräte sind zu demontieren.
Bewegungsanlagen und -einrichtungen
Mit zunehmendem Alter der Kinder und Jugendli-chen gewinnen Bewegungsspiele der unterschied-lichsten Formen an Bedeutung. Aufgrund der Dyna-mik des Spiels und der verschiedenen Benutzergrup-pen sind Bewegungsanlagen und -einrichtungen gegenüber Spielplätzen in der Regel abzugrenzen.
Im Folgenden werden einige Beispiele von Bewe-gungsanlagen und -einrichtungen beschrieben, die auf Spielplätzen oder in der näheren Umgebung von Spielplätzen anzutreffen sind. 1. Mobile Ballspieltore Auf Rasen- und Sandplätzen sind Tore durch Erdanker oder mit Sand gefüllten Gewichtsrohren gegen das Umkippen zu sichern. Auf Allwetterbelägen (As-phalt, Kunststoff) sind nur Tore mit Bodenhülsen zu verwenden. Umkippende mobile Ballspieltore (Fuss-ball-, Kinderfussball-, Handball- und Hockeytore) können zu schwersten Verletzungen oder zum Tod durch Genickbruch führen.
Auf allen mobilen Toren sollten an den Torpfosten dauerhafte Aufkleber, z. B. der bfu-Aufkleber «Kippgefahr – Tore sichern!», angebracht werden (Abbildung 29). Mobile Tore, die nicht gebraucht werden, sind mit Kette und Schloss zusammenzubinden oder an einer fixen Einrichtung, z. B. einem Zaun, zu befestigen.
Zum Schutz von angrenzenden Grundstücken und Verkehrswegen gegen Bälle sind Ballfänger notwen-dig. Richtwerte zur Höhe sind in der bfu-Fachbro-schüre 2.010 «Freianlagen für den Schul- und Ve-reinssport» [21] aufgelistet.
2. Streetball
Streetball ist nicht an besondere Platzvoraussetzungen gebunden. Wegen unkontrolliert abgehender Bälle dürfen Streetballständer nicht vor den Spielbe-reichen, die für Kleinkinder vorgesehen sind, aufgestellt werden. Für Streetball sind ebene Allwetterplätze mit einer Grösse von mind. 6 × 6 m bis etwa 10 × 10 m ge-eignet. Streetballständer sollten mind. 1 m von ei-nem Zaun oder ähnlichen Einrichtungen entfernt platziert werden. Die Streetballständer müssen stabil sein; die Stabilität ist regelmässig zu prüfen.
3. Tischtennis
Die Mindestgrösse der Plätze für Plausch- und Frei-zeitsport beträgt 3,50 × 7 m. Gute Trittsicherheit bieten feste Bodenbeläge wie Asphalt, Gehwegplatten oder Pflästerung. Der Tisch sollte so aufgestellt werden, dass er nicht kippen kann. Scharfe Kanten und Ecken sowie raue Oberflächen sind zu vermeiden.
4. Slackline
Die Herstellerangaben zu Nutzerzahl und auftreten-den Zugkräften sind dringend zu beachten. Dazu existiert die DIN 79400 «Slacklinesysteme – Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren» [22]. Slacklines im Freien sollten über einem weichen Untergrund (z. B. Rasen) gespannt werden. Slacklines sind zu Beginn nicht zu weit und nicht höher als auf Kniehöhe (40 cm–60 cm) zu spannen.
Das erleich-ert das Aufsteigen und vermindert die Sturzhöhe. Auf jeder Seite sollten Fallräume von mindestens 1,5 m vorhanden sein. In diesen sollten sich keine
5. Fitnessgeräte im Aussenbereich / Generationenpark
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Fitnessgeräten im Aussenbereich und zu Generationenparks sind in der SN EN 16 630 «Standortge-bundene Fitnessgeräte im Aussenbereich» erfasst [23]. Beispiele dafür sind die aufkommenden City Parcours (Abbildung 31).
6. Vita Parcours
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Vita Parcours sind in der SN EN 16 630 «Standort-gebundene Fitnessgeräte im Aussenbereich» [23] und in der Bauanleitung für Vita Parcours der Stif-tung Vita Parcours [24] zu finden.
7. Street Workout
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Street-Workout-Anlagen sind in der SN EN 16 630 «Standortgebundene Fitnessgeräte im Aussen-bereich» [23] gelistet (Abbildung 32).
8. Pumptrackanlagen
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Pumptrackanlagen sind in der BASPO-Schrift 512 «Pumptracks» [25] und in der bfu-Fachbroschüre 2.011 «Skate- und Bikeparks» [26] dokumentiert. 9. Rollsportanlagen Informationen zur Planung und zum Betrieb von Rollsportanlagen sind in der SN EN 14 974 «Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten» [27] und in der bfu-Fachbroschüre 2.011 «Skate- und Bike-parks» [26] zu finden.
10. Mountainbike-Anlagen
Informationen zu Planung, Bau und Betrieb von Mountainbike-Anlagen sind in der bfu-Fachdokumentation 2.040 «Mountainbike-Anlagen – Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb» [28] zu finden
11. Multisportanlagen
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Multisportanlagen sind in der SN EN 15 312 «Frei zugängliche Multisportgeräte – Anforderungen ein-schliesslich Sicherheit und Prüfverfahren» [29] er-hältlich (Abbildung 33).
12. Beachsportanlagen
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Beachsport-Anlagen sind in der BASPO-Schrift 131 «Beachsportanlagen» [30] erfasst.
13. Kletter- und Boulderanlagen
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Kletter- und Boulderanlagen sind in der SN EN 12 572 «Künstliche Kletteranlagen» [31] und in der bfu-Fachdokumentation 2.009 «Kletteranla-gen» [32] gelistet.
14. Parkoureinrichtungen
Informationen zur Planung und zum Betrieb von Parkoureinrichtungen sind in der SN EN 16 899 «Parkoureinrichtungen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren» [33] festgehalten.
1. Sicherheitsvorschriften
Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten und der Planung und Gestaltung ganzer Spielräume existieren verschiedene Sicherheitsvorschriften.
1.1 Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)
Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Darin wird festgehalten, dass Produkte den grundlegen-den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder – wenn keine solchen Anforderungen vom Bundesrat festgelegt worden sind – dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen müssen. Zu den vom PrSG erfassten Produkten zählen auch Spielplatzgeräte. Das PrSG soll dazu führen, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, die Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend zu beobachten und erkannte Gefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden. Damit die-ses Ziel erreicht wird, müssen die Vollzugsorgane unter anderem den Markt beobachten, kontrollie-ren und wo nötig zweckdienliche Massnahmen verfügen.
1.2 Kantonales Baurecht
Im kantonalen und kommunalen Baurecht finden sich verschiedene Vorschriften, die für die Gestaltung von Spielplätzen relevant sind. Diese gilt es im Einzelfall zu beachten
2. Technische Sicherheitsnormen
Die techn. Sicherheitsnormen (z. B. SN EN 1176) sind im Gegensatz zu den Sicherheitsvorschriften nicht von vornherein rechtsverbindlich, sie können jedoch rechtlich relevant werden, insbesondere in folgenden Fällen:
2.1 In der Phase der Rechtsetzung
Wenn technische Normen auf ein Vertragsverhältnis anwendbar erklärt werden, sind sie von den Vertragsparteien zu beachten (z. B. im Werkvertragsverhältnis Spielplatz–Fachfirma / Eigentümer des Spielplatzes).
Denkbar ist auch, dass ein Gesetz oder eine Verordnung (z. B. des Baurechts) direkt auf eine technische Norm verweist oder deren Inhalt ganz oder teilweise übernimmt und so der Norm eine rechtliche Relevanz gibt.
2.2 In der Phase der Rechtsanwendung
Wird ein Spielplatzgerät nach den einschlägigen technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass die im Bundesgesetz über die Produktesicherheit erwähnten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Kap. V.1.1, S. 51).
2.3 In der Phase der Rechtsprechung
Technische Normen können auch in der Phase der Rechtsprechung relevant werden, nämlich dann, wenn sie durch Gerichte im Rahmen von Schadenersatzforderungen oder in Strafrechtsverfahren als Massstab für die einzuhaltende Sorgfalt herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesge-richts begründet die Einhaltung einer technischen Norm die Vermutung, dass der Stand der Technik eingehalten ist, und diese begründet die Vermutung eines den Sorgfaltspflichten genügenden Verhal-tens. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich eine Norm auf wissenschaftliche Erkennt-nisse abstützt und bei den betreffenden Fachleuten bekannt und anerkannt ist. Wer sich demnach an eine relevante technische Sicherheitsnorm hält, handelt in der Regel nicht fahrlässig. Wer von der Norm abweicht, handelt dann fahrlässig, wenn er den in der Norm festgehaltenen Sicherheitsstandard nicht oder ungenügend einhält.
3. Sicherheitsempfehlungen von Fachorganisationen und Risikoabschätzungen
Wenn die relevanten Sicherheitsvorschriften und technischen Sicherheitsnormen keine Lösung zu einem Problem liefern, können Dokumentationen und Empfehlungen von weiteren Fachorganisationen wie der bfu rechtlich relevant werden. Risikoabschätzungen können dann nötig werden, wenn weder die relevanten Sicherheitsvorschriften und -normen noch ergänzende Sicherheitsempfehlungen von Fachorganisationen zu einer Problemstellung vorhanden sind. In solchen Situationen ist mit Hilfe eines ausgewiesenen Spielplatzexperten eine Risikoabschätzung durchzuführen, um abzuklären, welche Sicherheitsmassnahme für den konkreten Fall als angebracht angesehen wird. Dies ge-bietet der sog. Gefahrensatz.
4. Gefahrensatz
Nach einem wichtigen Grundsatz, den die Rechtsprechung entwickelt hat, hat derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen. Dieser sog. Gefahrensatz hat nach Unfällen (Personen-Schadenfällen) sowohl im Haftpflichtrecht als auch im Strafrecht eine Bedeutung. Er ist jedoch auch aus Präventionssicht wichtig. Gerade wenn konkrete staatliche Sicherheitsvorschriften und spezifische Aussagen in technischen Sicherheitsnormen und in ergänzenden Empfehlungen von Fachorganisationen wie auch vereinbarte Regeln fehlen, kann die Berücksichtigung des Gefahrensatzes im Einzelfall zur Verpflichtung werden. Dieser Gefahrensatz bildet quasi den rechtlichen Hintergrund für Risikoabschätzungen, die in solchen Fällen zwecks Unfallprävention vorgenommen werden sollten. Wenn man diese Verpflichtung zur Gefahrenabwehr kennt und entsprechend berücksichtigt, kann man das Risiko schwerer Unfälle auf Spielplätzen minimieren und gleichzeitig das eigene Risiko, wegen eingetretener Personenschäden mit Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen bzw. mit Stra-fen konfrontiert zu werden, in Grenzen halten.
5. Zivilrechtliche Haftung
5.1 Schadensüberwälzung als Ausnahme
Für alle Schadenfälle gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden selber tragen muss, wenn nicht ausnahmsweise eine Rechtsnorm unter den konkreten Umständen die Abwälzung des Schadens auf einen Ersatzpflichtigen gestattet. Im Vordergrund stehen dafür zwei Möglichkeiten: Ent-weder haftet jemand dem Geschädigten aufgrund einer vorbestehenden vertraglichen Beziehung oder aufgrund einer ausservertraglichen Pflicht, die ge-setzlich geregelt ist. Im Bereich des ausservertraglichen Haftpflichtrechts gibt es neben der allgemeinen Verschuldenshaftung auch sogenannte Kausalhaftungen. Diese führen zu einer noch strengeren Verantwortlichkeit, da sie kein Verschulden des Haftpflichtigen, sondern nur eine besondere Beziehung des Haftpflichtigen zum haftungsbegründenden Tatbestand (z. B. Stellung als Werkeigentümer) voraussetzen.
5.2 Vertragliche Haftung am Beispiel Werkvertrag
Wenn Planung und Erstellung eines Spielplatzes ei-nem Dritten (z. B. Fachfirma) übertragen werden, liegt in der Regel ein Werkvertragsverhältnis vor. Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 ff des Obligationenrechts OR). Das Werk hat der Unternehmer so zu erstellen, dass es keine Mängel aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Darüber hinaus muss das Werk so beschaffen sein, dass es bei ordnungsgemässem Gebrauch niemanden an Leib und Leben gefährdet oder schädigt. Zeigen sich nach der Ablieferung des beendeten Werks durch den Unternehmer Mängel, hat der Besteller unter bestimmten – in Art. 367 ff des OR umschriebenen – Voraussetzungen die Möglichkeit, aus Vertrag Mängelrechte (Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Schadenersatz) geltend zu machen. Die Schadenersatzpflicht des Unter-nehmers umfasst dabei nicht nur Mangelschäden (Schäden, die unmittelbar in dem Werkmangel bestehen), sondern auch Mangelfolgeschäden (das heisst Schäden, die dem Besteller aus der Mangelhaftigkeit der Werkleistung an anderen Rechtsgütern entstehen). Um derartigen Ansprüchen vorzubeugen, tut der Unternehmer gut daran, bei der Planung und Ausführung eines Spielplatzes sowohl die Sicherheits-vorschriften (in Gesetzen, Verordnungen usw.) als auch die relevanten technischen Sicherheitsnormen (vor allem SN EN 1176) strikt zu beachten und ein-zuhalten.
5.3 Ausservertragliche Haftung am Beispiel Werkeigentümerhaftung
Gemäss Art. 58 OR haftet der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks für den Schaden, den dieses infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts verursacht. Als Werke gelten nach der Rechtsprechung Gebäude oder andere stabile, mit der Erde direkt oder indirekt verbundene, künstlich hergestellte oder angeordnete Gegenstände (z. B. eine fest im Boden verankerte Rutschbahn). Der Eigentümer muss demnach garantieren, dass Zustand und Funktion seines Werks niemanden und nichts gefährden. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet (fehlerhafte Anlage / Herstellung oder mangelhafter Unterhalt des Werks). Ob ein Werkmangel vorliegt, ist immer anhand der konkreten Umstände zu ermitteln.
Eine fest im Boden verankerte Rutschbahn beispielsweise ist dann mit einem Mangel behaftet, wenn sie umzukippen droht, weil die Verankerung locker geworden oder durchgerostet ist. Die Werkeigentümerhaftung ist eine sog. einfache Kausalhaftung, bei der das Verschulden des Werkeigentümers keine Haftungsvoraussetzung bildet. In der Regel haftet der Werkeigentümer nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Bei beträchtlichen Gefahren oder bei solchen, die ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand hätten abgewendet werden können, haftet der Werkeigentümer dagegen fast ausnahmslos.
Hingegen ist er normalerweise nicht haftbar, wenn es sich um Risiken handelt, mit denen nach allgemeiner Erfahrung nicht gerechnet werden muss oder die nur bei bestimmungswidrigem Gebrauch des Werks bestehen. Spezielle Schutzmassnahmen sind insbesondere dann angebracht, wenn mit einem Benutzerkreis zu rechnen ist, der das Werk nicht oder nur teilweise bestimmungsgemäss verwendet (z. B. Kinder). Hier gilt ein strengerer Massstab. Die Gefahren auf einem Spielplatz sollten für das Kind begrenzbar und erkennbar sein und von ihm, unter Berücksichtigung seiner geistigen Fähigkeiten, gemeistert werden können. Regelmässige Kontrolle, Wartung und Überwachung der Werke sind daher dringend notwendig. Wer die relevanten Sicherheitsvorschriften und -normen beachtet und gerade auch im Rahmen des Unterhalts zur Anwendung bringt, trägt entscheidend zur Sicherheit der Werke bei und kann sein Haf-tungsrisiko in Grenzen halten. Die Werkeigentümerhaftung ist sowohl auf Private als auch auf das Gemeinwesen anwendbar.
6. Rolle der Eltern / Aufsichtspflicht
Es ist eine Rechtspflicht der Eltern, ihre Kinder zu be-aufsichtigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere aus den Bestimmungen über die elterliche Gewalt (Art. 296 ff ZGB). Die Beaufsichtigungspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit der Kinder. Das Mass der Sorgfalt in der Beaufsichtigung kann kaum allgemeingültig umschrieben werden; es richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Art der Tätigkeit, Alter, Entwicklungsgrad, Charakter des Schutzbefohlenen usw.). Während der normalen Benützungszeit sind auf dem Spielplatz weilende Kinder zu beaufsichtigen. Mangelhafte Aufsicht über die Kinder kann nicht nur Unfälle begünstigen, sondern unter Umständen auch für die Eltern rechtliche Folgen nach sich ziehen (z. B. Verschuldenshaftung).
QUELLENVERZEICHNIS
[1] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA. SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Zürich: SIA; 2009.
SN 521 500.
[2] Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Fussgängerverkehr – Hindernisfreier
Verkehrsraum. Zürich: VSS; 2014. SN 640 075.
[3] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den
häuslichen Gebrauch. Winterthur: SNV; 2011. SN EN 71-8.
[4] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 1: Allgemeine
sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1176-1. [
5] Niemann S, Achermann Stürmer Y. Gesamtunfallgeschehen in der Schweiz. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2014. bfu-Report 70.
[6] Niemann S, Lieb C, Sommer H. Nichtberufsunfälle in der Schweiz: Aktualisierte Hochrechnung und
Kostenberechnung. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2015. bfu-Report 71.
[7] Niemann S, Achermann Stürmer Y, Bürgi F et al. STATUS 2017: Statistik der Nichtberufsunfälle und des
Sicherheitsniveaus in der Schweiz. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2017. bfu-STATUS 2.287.
[8] bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung. Schikane für den Fussverkehr. Bern: bfu; 2016. bfu-Grundlage; Empfehlung Verkehrstechnik BM.008-2016.
[9] bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung. Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten. Bern: bfu; 2016. bfu-Grundlage; Empfehlung Verkehrstechnik BM.021-2016.
[10] Scaramuzza G. Prozess-Evaluation des bfu-Modells Tempo 50/30 innerorts: Umsetzung, Einstellungen und Kenntnis. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2008. bfu-Report 60.
[11] Engel M. Gewässer: Tipps zur Sicherung von Kleingewässern. Bern: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2011. bfu-Fachdokumentation 2.026.
[12] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 2: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1176-2.
[13] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 3: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1176-3.
[14] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 4: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1176-4.
[15] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 5: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells. Winterthur: SNV; 2008. SN EN 1176-5.
[16] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 6: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1176-6.
[17] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für
Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb. Winterthur: SNV; 2008. SN EN 1176-7.
[18] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 10: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte. Winterthur: SNV; 2008. SN EN 1176-10.
[19] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 11: Zusätzliche
besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze. Winterthur: SNV; 2014. SN EN 1176-11.
[20] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Stossdämpfende Spielplatzböden – Prüfverfahren zur Bestimmung der Stossdämpfung. Winterthur: SNV; 2018. SN EN 1177.
[21] bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung. Freianlagen für den Schul- und Vereinssport. Bern: bfu; 2015. bfu-Fachbroschüre 2.010.
[22] Deutsches Institut für Normung DIN. Slacklinesysteme – Allgemeine und sicherheitstechische Anforderungen und Prüfverfahren. Berlin: DIN; 2012. DIN 79400.
[23] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Standortgebundene Fitnessgeräte im Aussenbereich –
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren. Winterthur: SNV; 2015. SN EN 16630.
[24] Stiftung Vita Parcours. Bauanleitung Zurich vitaparcours. Giffers; 2018.
[25] Bundesamt für Sport BASPO. 512 – Pumptracks. Magglingen: BASPO; 2012.
[26] bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung. Skate- und Bikeparks. Bern: bfu; 2016. bfu-Fachbroschüre 2.011.
[27] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren. Winterthur: SNV; 2010. SN EN 14974+A1.
[28] van Rooijen L, Müller C. Mountainbike-Anlagen: Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb. 2. Aufl. Bern:
bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung; 2012. bfu-Fachdokumentation 2.040.
[29] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Frei zugängliche Multisportgeräte – Anforderungen, einschliesslich Sicherheit und Prüfverfahren. Winterthur: SNV; 2010. SN EN 15312+A1.
[30] Bundesamt für Sport BASPO. 131 – Beachsportanlagen: Planungsgrundlagen. Magglingen: BASPO; 2008.
[31] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Künstliche Kletteranlagen – Teil 1: Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren für KKA mit Sicherungspunkten. Winterthur: SNV; 2017. SN EN 12572-1.
[32] bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung. Kletteranlagen. Bern: bfu; 2015. bfu-Fachbroschüre 2.009.
[33] Schweizerische Normen-Vereinigung SNV. Sport- und Freizeitanlagen – Parkoureinrichtungen –
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren. Winterthur: SNV; 2017. SN EN 16899.
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