Werktags von 7:30 bis 17:00
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Gerätemaße: 433 x 279 cm
Maximale Fallhöhe: 122 cm
Sicherheitsareal: 734 x 580 cm
Gerätehöhe: 315 cm
Altersempfehlung: 3-12 Jahre
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Preise exkl.MwSt. 7.7%, zzgl. Lieferkosten
Stossdämpfende Spielplatzböden - Fallschutzböden
Die freie Fallhöhe der Benutzer eines Spielgeräts beeinflusst die Beschaffenheit des Bodenmaterials. Bei losem Material ist die Schichtdicke abhängig von der Fallhöhe. Unter Spielplatzgeräten mit einer freien Fallhöhe von weniger als 60 cm und/oder unter Geräten, die den Körper des Nutzers keiner erzwungenen Bewe-gung aussetzen (z. B. Balancierbalken), ist keine Prüfung der kritischen Fallhöhe erforderlich. Unter allen Spielplatzgeräten mit einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm und/oder Geräten, die eine erzwungene Bewegung des Nutzers verursa-chen (z. B. Schaukeln, Rutschen, Wippgeräte, Seil-bahnen, Karussells), müssen stossdämpfende Böden über die gesamten Aufprallfläche vorgesehen werden.
Beträgt die freie Fallhöhe von zwei angrenzenden Plattformen (Holzflächen) mehr als 1 m, sollte die Oberfläche der unteren Plattform die nötigen stoss-dämpfenden Eigenschaften aufweisen. Beispiele für üblicherweise verwendete stossdämp-fende Materialien mit den zugehörigen maximalen Fallhöhen und den minimalen Einstreutiefen sind in Tabelle 8 aufgeführt. Stossdämpfende Materialien sollten angemessen gewartet werden (lose Fallschutzmaterialien regel-mässig auflockern und von Zeit zu Zeit auswechseln). Unterlassene Wartung hat zur Folge, dass die Stossdämpfung erheblich reduziert wird. Kann die regelmässige visuelle Inspektion (täglich bis wöchentlich) nicht sichergestellt werden, ist empfohlen, Fallschutzplatten oder vergossene Fall-schutzbeläge zu verwenden und/oder Spielplatzgeräte mit einer geringeren Fallhöhe zu wählen.
Farbwahl
Standart-Farbkombinationen sind innerhalb 6-8 Wochen lieferbar. Sie haben aber die Möglichkeit sämtliche RAL-Farben zu kombinieren (Lieferzeit 8-10 Wochen), bitte kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.
Buglo beschäftigt sich seit 10 Jahren erfolgreich mit der Entwicklung, Planung, Herstellung und Montage von Spielplatzgeräten. Seit 2007 ist unser Unternehmen erfolgreich als Hersteller verschiedenster Spielplatzgeräte, wie Schaukeln, Spielanlagen und Aktivburgen, Brücken und Seilbahnen, Kletteranlage, Spieltürmen, Sandkisten oder Spielhäusern, tätig. Unsere Geräte sind unter ständiger Kontrolle des TÜV-Rheinland, EN1176 geprüft, erfüllen alle gültigen Normen und sind für den öffentlichen Bereich zugelassen!
Montage
Die Spielgeräte werden vor Ort von uns montiert oder enthalten sämtliche Montageanleitungen zum Selbstaufbau.
Spielplatzprüfungen
Das Motto für Kinder auf dem Spielplatz lautet „Spaß haben“. Damit dies ohne Einschränkung so bleibt, gilt es, Spielplatzgeräte und Spielplatzanlagen regelmäßig zu prüfen und zu warten. Nur so lassen sich rechtzeitig mögliche Gefahren erkennen und beseitigen. Unfälle können so vermieden werden. Dieser Sicherheitsgedanke wird durch die DIN EN 1176 unterstützt, in dem sie jährliche Inspektionen durch sachkundige Personen fordert.
Spielplatzprüfungen inkl. Anmeldung
Spielplätze nach SN EN 1176 prüfen
Wir erledigen für Sie gerne folgende Sicherheitstechnischen Überprüfungen nach SN EN 1176
Rechtliche Grundlagen
Seit dem 1. September 2008 hat die europäische Norm EN 1176: 2008 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» den Status einer Schweizer Norm. Sie besteht aus den Teilen 1-7 und wird auf Spielgeräte angewendet, die öffentlich zugänglich sind. (MFH ab 3 Wohneinheiten) Nebst allgemeinen sicherheitstechnischen Bestimmungen enthält sie spezielle Anforderungen an z. B. Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Karussells oder Wippen. Für Schadensfälle nach Unfällen auf Kinderspielplätzen wird unter anderem die Werkeigentümerhaftung angewendet:
«Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.» Diese Haftung ist eine so genannte Kausalhaftung, da der Werkeigentümer unabhängig von einem eigenen Verschulden für den Schaden einstehen muss, der durch sein mangelhaftes Werk verursacht worden ist.
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